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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermietung von Gerüstmaterial - der
Gerüstbau Merkel GmbH - Stand April 2006
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1. Mietauftrag, Mietvertrag, Bedingungen
Die Vermieterin vermietet an den Mieter die im Mietauftrag im einzelnen bezeichneten Gerüstmaterialien. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Mietauftrages durch die Vermieterin zustande. Es gilt als vereinbart, dass sämtliche weitere Mietverträge ebenfalls zu diesen Mietbedingungen erfolgen, ohne dass dies noch gesondert vereinbart werden muss. Das Mietmaterial wird von der Vermieterin in ihrem Lager in Bautzen - Litten, dem Mieter zur Abholung bereitgestellt. Die Abholung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters, auch im Fall des Versandes durch einen von der Vermieterin beauftragten Spediteur oder Frachtführer.
2. Mietbeginn, Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Materials, spätestens jedoch zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis läuft bis zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Das Mietverhältnis wird auf Wunsch des Kunden oder auch dann automatisch um jeweils eine Woche verlängert, wenn und soweit das Mietmaterial nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.
3. Unterhaltung des Mietmaterials
Der Mieter ist verpflichtet das Mietmaterial pfleglich zu behandeln. Im Fall von Einwirkungen auf das Material durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Material zugunsten der Vermieterin frei von Rechten verfügbar zu machen. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, aus eigenem und hiermit auch abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unbelasteten und unversehrten Besitz des Materials zu bringen. Der Mieter ist im Fall von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Mietmaterials verpflichtet, die Vermieterin mit allen Mitteln bei der Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte zu unterstützen.
4. Verlust und Beschädigung
Der Mieter haftet unabhängig von einem Verschulden für jeden Verlust und jede Beschädigung des Mietmaterials, gleich aus welchem Grund Verlust oder Beschädigung eingetreten sind. Soweit aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung Ansprüche des Mieters gegen Dritte entstehen, auch wenn es sich nicht um Versicherungen handelt, werden diese Ansprüche hiermit der Vermieterin abgetreten. Der Mieter ist verpflichtet, diese Ansprüche sofort und so lange selbst geltend zu machen, wie die Abtretung von der Vermieterin nicht offen gelegt wird.
5. Rückgabe des Mietmaterials
Der Mieter hat das Mietmaterial auf eigene Kosten und Gefahr zum Ende der Mietzeit der Vermieterin vollständig, unversehrt gereinigt zur Verfügung zu stellen. Lässt sich das zurückgegebene Material nicht eindeutig durch übliche Kennzeichnung als Mietmaterial der Vermieterin identifizieren, kann die Vermieterin die Annahme verweigern. Für nicht vollständig und unversehrt sowie gereinigt zurückgegebenes Material hat der Mieter der Vermieterin den Wiederbeschaffungswert bzw. den Mietlistenpreis zu ersetzen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt der Vermieterin vorbehalten. Beschädigtes sowie nicht gereinigtes Material, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, wird wie nicht zurückgegebenes Material behandelt, es sei denn, verschmutztes Material kann in zumutbarer Weise von der Vermieterin gereinigt werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.
6. Mietpreis
Der vereinbarte Mietpreis ist monatlich im voraus, vorbehaltlos bei der Vermieterin eingehend, fällig. Bei einer Mietdauer von weniger als 1 Monat werden in jedem Fall 1 Monat pauschal in Rechnung gestellt. Im Fall des Zahlungsverzuges, sind Zahlungsrückstände, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, mit 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten. Für jede Mahnung der Vermieterin wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro geschuldet. Gerät der Mieter mit einer Monatsmiete oder einem Betrag gleicher Höhe aus anderen Rechtsgründen gegenüber der Vermieterin in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, alle Mietverträge mit dem Mieter fristlos zu kündigen und das gesamte Mietmaterial an sich zu nehmen. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen die jeweiligen Benutzer und unmittelbaren Besitzer des Mietmaterials auf Herausgabe an die Vermieterin ab und ermächtigt die Vermieterin seine Lagerplätze und Baustellen zum Zweck der Herausgabe zu betreten und das Material abzuholen, erforderlichenfalls auch abzubauen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.
7. Außerordentliche Kündigung
Außer im Fall des Zahlungsverzuges ist die Vermieterin auch zur fristlosen Kündigung aller Mietverträge mit dem Mieter berechtigt, wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet oder in das Mietmaterial die Zwangsvollstreckung betrieben wird. In allen Fällen einer außerordentlichen Kündigung hat die Vermieterin die Rechte gemäß Ziffer 6 und einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch in Höhe der bis zur fristgemäßen Beendigung der Mietverträge vereinbarten Mietzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt der Vermieterin vorbehalten.
8. Allgemeine Bestimmungen
Mit der Ausnahme der Aufstellung von Gerüsten im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Gerüstbauunternehmens ist dem Mieter die Untervermietung oder Nutzungsüberlassung des Mietmaterials nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin jederzeit Auskunft über den jeweiligen Aufenthaltsort des gesamten Mietmaterials zu geben. Ein Verstoß dagegen berechtigt die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag ist Bautzen, als Gerichtsstand wird Bautzen vereinbart. Änderungen des Mietvertrages oder dieser Bedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, sollen alle übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam bleiben. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Gerüstbau Merkel GmbH, Gewerbepark 17 OT. Litten, D 02627 Kubschütz
Gerüstbau Merkel GmbH Gewerbepark 17 - 02627 Kubschütz OT: Litten
Telefon: 03591 219020
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